2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 60 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnung (BauV) sei der Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens mit der Bauausführung zu beginnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: Die Berufung sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Beklagten und Berufungsklägerin: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. im Berufungsverfahren: