1. Der Beklagten sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, das Bauvorhaben gemäss der Baubewilligung vom 13./15. September 2017 für das Baugesuch „BG Nr xx-xx: Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage und gedecktem Sitzplatz, Luft-Wasser-Wärmepumpe“ auf den Grundstücken Parzelle Nr. xxxx und Nr. xxxy, Grundbuch C., wegen der Verletzung des zu Gunsten des Grundstücks Parzelle Nr. xyx und zu Lasten der Grundstücke Parzelle Nr. xxxx und Nr. xxxy im Grundbuch C. eingetragenen „begrenzten Bauverbots“ auszuführen.