Aufgrund des Umfangs der Streitsache erscheint ein Ansatz von 50 % als angemessen (CHF 7'570.30). Dazu kommen Zuschläge für die Barauslagen (Pauschale von 4 %; CHF 302.80) und die Mehrwertsteuer (Art. 3 Abs. 2 AT; CHF 606.22). Entsprechend hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 8'479.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Seite 47 Demnach erkennt das Obergericht: