Gemäss Art. 20 Abs. 1 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) beträgt die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren 20 bis 50 %. RA BB. wurde im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 16'435.70 entschädigt. Die Parteientschädigung wurde nach dem Streitwert berechnet (mittleres Honorar CHF 15'140.60; Barauslagen CHF 120.00, Mehrwertsteuer von CHF 1'175.10). Vorliegend fällt der nur wenig geringere Streitwert (vor der Vorinstanz CHF 183'049.00; vor Obergericht CHF 182'000.00) nicht ins Gewicht und es ist sich an der vorinstanzlichen Parteientschädigung zu orientieren.