Gebührenordnung, bGS 233.3). Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 15'000.00 ist dem Berufungskläger anzurechnen. Seite 46 4.3 Parteientschädigung im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 4.2 hiervor und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO hat der unterliegende Berufungskläger den obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu ersetzen.