Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger sämtliche Kosten auferlegt und festgehalten, dass er lediglich in Bezug auf die Feststellungsbegehren nicht unterliege, welche ohnehin vorfrageweise hätten geklärt werden müssen. Der Berufungskläger hatte Gerichtskosten in der Höhe von CHF 13'500.00 sowie den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'435.70 zu bezahlen (E. 3.3 des vorinstanzlichen Urteils).