Seite 45 Grundbuchauszug auch Dritte beteiligt wären. Erst dann wäre die Löschung des Grundstücks Nr. 0001 möglich. Spätestens nach dem Schreiben der Bodenrechtskommission vom 5. März 2020 hätte der Berufungskläger das Rechtsbegehren anpassen und konkretisieren müssen. Das Eventualbegehren auf Teilung und Zuweisung des Grundstücks ist zumindest ab diesem Zeitpunkt zu unbestimmt. Aufgrund dessen ist auf das Eventualbegehren des Berufungsklägers nicht einzutreten. 4. Kosten und Entschädigung