Das Eventualbegehren des Berufungsklägers verlangt nur, dass das Grundstück Nr. 0001 zu teilen sei und der Teil westlich der [...] ihm zuzuweisen sei. Im Begehren wird kein Bezug auf die Bedingungen gemäss Schreiben der Bodenrechtskommission vom 5. März 2020 gemacht, wonach die aufgeteilten Grundstücke vereinigt werden müssen und das Grundstück Nr. 0001 in der Folge gelöscht wird. Die Teilung, bzw. Vereinigung und Löschung des Grundstücks, hat namentlich Folgen für die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grundpfandrechte. Für die Vereinigung bzw. Löschung wäre eine Lastenbereinigung nach Art. 974a und 974b ZGB vorzunehmen, wobei gemäss