Vorab ist zu prüfen, ob auf das Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Die Frage der Beschränkung der Dispositionsmaxime im Erbteilungsprozess ist umstritten (vgl. dazu BGE 143 III 425 E. 4.7). Vorliegend handelt es sich um einen Spezialfall der Erbteilung; so liegt es insbesondere in der Kompetenz des Gerichts, landwirtschaftliche Grundstücke einem bestimmten Erben zuzuweisen. Insofern sind die Voraussetzungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht ohne Weiteres mit einem Erbteilungsprozess gemäss ZGB zu vergleichen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Teilungsbegehrens sind vorliegend grundsätzlich höher einzuordnen.