Der Berufungskläger beantragt für den Fall, dass ihm das Grundstück Nr. 0001 nicht zugewiesen wird, die Teilung des Grundstücks Nr. 0001 entlang der [...] und die Zuweisung des Teils westlich der [...] auf seinen Erbteil zum doppelten Ertragswert. Die Vorinstanz hat die Möglichkeit einer Teilung des fraglichen Grundstücks abgeklärt. Gemäss Antwort der Bodenrechtskommission vom 5. März 2020 ist eine Teilung des Grundstücks (gesamte Fläche westlich der [...]) unter zwei Bedingungen möglich (vgl. act. B4/73). So müsste 1) der westliche Teil des Grundstücks Nr. 0001 mit dem Grundstück Nr. 0004 und 2) der östliche Teil des Grundstücks mit dem Grundstück Nr. 0003 vereinigt werden.