Seite 44 Möglichkeiten einer Teilung nicht ein und verletze deshalb ihre Begründungspflicht (act. B1, Rz. 58). Die Berufungsbeklagten verneinen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. B8, Rz. 105). Die Vorinstanz geht auf den Eventualantrag – wenn auch nur kurz – ein. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich, zumal sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_134/2022 vom 8. März 2022 E. 2).