Der Berufungskläger rügt diesbezüglich, die Vorinstanz habe sich nicht mit den auf dem Tisch liegenden Varianten befasst. Er habe eventualiter beantragt, es sei das Grundstück Nr. 0001 entlang der [...] zu teilen und der Teil westlich der [...] ihm, dem Berufungskläger, zuzuweisen (act. B1, Rz. 56). Die Vorinstanz sei nicht auf den Amtsbericht und die Stellungnahme der Bodenrechtskommission eingegangen. Die Bodenrechtskommission habe festgehalten, dass das Wohnhaus Assek. Nr. 0005 und das Nebengebäude Assek. Nr. 0006 in ein neues Grundstück abparzelliert werden könne. Die Vorinstanz gehe auf die