Die Vorinstanz wies den Eventualantrag des Berufungsklägers auf Teilung des Grundstücks Nr. 0001 entlang der [...] und Zuweisung dieses Teils mit der Begründung ab, dass das Problem des Zugangs dem Berufungskläger bereits bei der Erstellung der Gebäude (Assekuranz-Nr. 0014 und 0015) sowie des Stalles bekannt gewesen sei und sich die Situation mit sachenrechtlichen Massnahmen regeln lasse (E. 2.3.3.14 des vorinstanzlichen Urteils).