Vorliegend überwiegt insbesondere das Kriterium der Selbstbewirtschaftung und die langjährige Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 0001 durch den Berufungsbeklagten 8 die vorhandene Nachfolgeregelung des Berufungsklägers. Auch der Umstand, dass der Berufungsbeklagte 8 in finanzieller Hinsicht eher auf das Grundstück Nr. 0001 angewiesen ist – mit dem Grundstück Nr. 0001 wird sein Betrieb gestärkt – spricht eher für die Zuweisung des Grundstücks an den Berufungsbeklagten 8. Demgegenüber wirkt sich die ausserbetriebliche Tätigkeit des Berufungsklägers und seiner Ehefrau negativ für sie aus.