Der Berufungskläger hat insgesamt einen grösseren Betrieb, während der Berufungsbeklagte einen kleineren Betrieb hat, diesen aber selbst bewirtschaftet. Vorliegend überwiegt insbesondere das Kriterium der Selbstbewirtschaftung und die langjährige Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 0001 durch den Berufungsbeklagten 8 die vorhandene Nachfolgeregelung des Berufungsklägers.