Vorliegend treffen verschiedene Interessen der Parteien und die Zielsetzungen des BGBB aufeinander. Einerseits ist die Frage der Nachfolgeregelung stark zu gewichten. Andererseits ist aber auch zu beachten, dass bestehende Gewerbe verbessert und leistungsfähige Gewerbe gefördert werden sollen. Der Berufungskläger hat insgesamt einen grösseren Betrieb, während der Berufungsbeklagte einen kleineren Betrieb hat, diesen aber selbst bewirtschaftet.