Auch dass er das strittige Grundstück bereits jahrelang bewirtschaftet, spricht klar für den Berufungsbeklagten 8. In Bezug auf die Ausbildung ist zu berücksichtigen, dass auch der Berufungsbeklagte 8 über eine gute Ausbildung und langjährige Erfahrung verfügt. Neutral ins Gewicht fällt das Kriterium der Nachfolgeplanung, da sich diese Frage aufgrund des Alters des Berufungsbeklagten 8 noch nicht stellt. Keinen Einfluss auf die Zuweisung des Grundstücks haben aber im Gegensatz zur Vorinstanz die Wünsche der Erben.