Seite 42 Für die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 an den Berufungsbeklagten 8 spricht insbesondere der Umstand, dass dieser im Gegensatz zum Berufungskläger und seiner Ehefrau seinen Betrieb selbst bewirtschaftet bzw. keiner ausserbetrieblichen Tätigkeit nachgeht. Seine finanzielle Existenz hängt vom Betrieb ab, weshalb er eher auf das Grundstück Nr. 0001 angewiesen ist. Auch dass er das strittige Grundstück bereits jahrelang bewirtschaftet, spricht klar für den Berufungsbeklagten 8.