Daneben fällt auch der Umstand, dass die Zufahrt zum unteren Teil des Hofs auf der Liegenschaft Nr. 0001 liegt, in gewissem Masse ins Gewicht. Gering zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gebäude des Berufungsklägers den Abstand zum Wohnhaus nicht einhalten. Dass der Berufungskläger und seine Ehefrau je einer ausserbetrieblichen Tätigkeit in einem hohen Pensum nachgehen, spricht gegen eine Zuweisung an sie, da sie in finanzieller Hinsicht weniger auf das Grundstück Nr. 0001 angewiesen sind.