Für die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 an den Berufungskläger spricht insbesondere das Kriterium der Nachfolgeregelung. Der Sohn des Berufungsklägers übernimmt bereits Aufgaben im Betrieb und die Nachfolge scheint gesichert. Ausserdem, aber mit insgesamt geringerer Gewichtung, sprechen für die Zuweisung an den Berufungskläger das Kriterium der Ausbildung sowie die Vorteile, wenn der Berufungskläger und seine Ehefrau neben seinem "alten" Betrieb wohnen und damit ihren Sohn unterstützen könnten. Daneben fällt auch der Umstand, dass die Zufahrt zum unteren Teil des Hofs auf der Liegenschaft Nr. 0001 liegt, in gewissem Masse ins Gewicht.