Von grosser Bedeutung sei, dass bis auf den Berufungskläger alle Erben die Ansicht vertreten würden, dass der Berufungsbeklagte 8 das Grundstück Nr. 0001 erhalten solle. Es wäre nicht sinnvoll, das Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 0001 nicht auch dem Berufungsbeklagten 8 zuzuweisen (E. 2.3.3.13 des vorinstanzlichen Urteils). 2.4.2 Beurteilung Sowohl der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte 8 haben ein grosses Interesse an der Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001. Bei beiden sprechen diverse Kriterien für eine Zuweisung. Die verschiedenen Aspekte der persönlichen Verhältnisse sind abzuwägen, wobei dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt.