2.4 Gesamtwürdigung 2.4.1 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz wies das Grundstück Nr. 0001 inkl. Wohnhaus dem Berufungsbeklagten 8 zu. Als Begründung führte sie aus, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau einer ausserbetrieblichen Tätigkeit nachgehen würden, während der Berufungsbeklagte 8 keine anderen beruflichen Möglichkeiten habe. Zudem sei das Gewerbe des Berufungsklägers grösser. Von grosser Bedeutung sei, dass bis auf den Berufungskläger alle Erben die Ansicht vertreten würden, dass der Berufungsbeklagte 8 das Grundstück Nr. 0001 erhalten solle.