Seite 41 Auch die Wünsche des Erblassers sind für die Beurteilung der vorliegenden Frage nicht massgeblich. Grundsätzlich hätte er die Möglichkeit gehabt, das landwirtschaftliche Grundstück Nr. 0001 dem Berufungskläger oder dem Berufungsbeklagten 8 mittels letztwilliger Verfügung zuzuweisen. Indem er darauf verzichtet hat, wäre es unrechtmässig nun allfällige Absichten des Erblassers anhand von früheren Handlungen und aktuellen Begebenheiten in die Beurteilung einfliessen zu lassen.