So wird insbesondere die Verfügungsbefugnis des Erblassers eingeschränkt. Die richterliche Zuweisung nach den persönlichen Verhältnissen kann die soziale und wirtschaftliche Einbettung des Bewerbers in die örtlichen Begebenheiten berücksichtigen, da sich dies unter Umständen auf die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auswirken kann. Vorliegend sagt der Wunsch der Miterben aber nichts über die persönlichen Verhältnisse der Bewerber aus und kann damit keinen direkten Einfluss auf den Zuweisungsentscheid haben. Dies würde gegen die erwähnte Zielsetzung des BGBB sprechen.