2.3.7.5 Beurteilung Die Wünsche der Miterben sind im Rahmen von Art. 611 ZGB zu berücksichtigen, wenn es um die richterliche Losbildung geht. Die Teilungsvorschriften des BGBB gehen aber denjenigen des ZGB vor. Mit dem BGBB wird gerade die Verlagerung von familienpolitischen Anliegen zu Gunsten der agrarpolitischen Zielsetzung bezweckt (BENNO STUDER, a.a.O., Vorbem. zu Art. 11-24 BGBB). So wird insbesondere die Verfügungsbefugnis des Erblassers eingeschränkt.