2.3.7.4 Vorbringen der Berufungsbeklagten Gemäss den Berufungsbeklagten mache der Berufungskläger den Zuweisungsanspruch nicht für sich, sondern für seinen Sohn geltend. In Anbetracht dessen müsse das Recht des Berufungsbeklagten 8 höher gewichtet werden, weil er als Sohn eine nähere Beziehung zum Erblasser habe als der Sohn des Berufungsklägers als Enkel (act. B8, Rz. 16). Die Wünsche der Erben seien bei der Zuweisung sehr wohl relevant (act. B8, Rz. 79).