2.3.7.3 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger bestreitet, dass der Berufungsbeklagte 8 zum Erblasser eine nähere Beziehung gehabt habe. Bei der Zuweisung komme es aber auf die Nähe zum Erblasser ohnehin nicht an. Massgebend seien einzig die persönlichen Verhältnisse (act. B1, Rz. 35). Des Weiteren kritisiert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die Wünsche der übrigen Erben berücksichtigte. Dies sei unzulässig. Zwar komme der Familie und damit der Erhaltung der Familienbetriebe im BGBB eine sehr hohe Bedeutung zu, doch dürfe dies nicht dazu führen, dass das Gericht dem Wunsch der Beklagten folge;