Seite 40 2.3.7.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, dass sämtliche Erben, insbesondere die Ehefrau des Erblassers, der Ansicht seien, dass der Berufungsbeklagte 8 das Grundstück Nr. 0001 zugewiesen erhalten solle. Dieser Umstand sei in Bezug auf die familiäre Nähe des Erbrechts sehr wichtig und besonders stark zu gewichten (E. 2.3.3.8 des vorinstanzlichen Urteils). Eine Absicht des Erblassers sei hingegen nicht belegt (E. 2.3.3.11 f. des vorinstanzlichen Urteils).