2.3.7 Persönliche Beziehungen und Wünsche der Parteien und des Erblassers 2.3.7.1 Vorbringen der Parteien vor der Vorinstanz Der Berufungskläger bestritt, dass der Erblasser das Grundstück Nr. 0001 schon zu Lebzeiten dem Berufungsbeklagten 8 habe verkaufen wollen (act. B4/33, Rz. 30). Hingegen sei mit der Mitunterzeichnung des Baugesuchs "Pferde- und Kleintierstall" im Jahr 2006 durch den Nachlasser nachweislich seine Absicht belegt, die beiden Grundstücke Nr. 0001 und 0004 zusammenzuführen (act. B4/33, Rz. 31).