Im Sinne der Vorinstanz kann die Gefahr von Immissionsklagen bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse jedoch keinen Einfluss auf die Zuweisung haben, da die künftige Erhebung einer Immissionsklage zu ungewiss ist. Auch die Möglichkeit eines Abtausches der Quellrechte ist zu hypothetisch, als dass es in die Würdigung der persönlichen Verhältnisse einfliessen könnte.