Auch der unterschrittene Mindestabstand zwischen den Ställen des Berufungsklägers und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 0001 kann nicht automatisch zur Folge haben, dass das Grundstück Nr. 0001 dem Berufungskläger zugewiesen wird. Entsprechend den Ausführungen zur Zufahrtsstrasse ist das Kriterium des Abstands bei der Abwägung der persönlichen Verhältnisse einzubeziehen, wenn auch in geringem Ausmass. Im Sinne der Vorinstanz kann die Gefahr von Immissionsklagen bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse jedoch keinen Einfluss auf die Zuweisung haben, da die künftige Erhebung einer Immissionsklage zu ungewiss ist.