Kein Fahrrecht besteht zugunsten des Grundstücks Nr. 0004 und zulasten des Grundstücks Nr. 0001 und 0003. Damit besteht zumindest das Risiko für den Berufungskläger, dass er mit den Fahrzeugen nicht mehr zu den Gebäuden Nr. 0014 und 0015 gelangen kann (vgl. dazu die Abbildung act. B4/7.8, letzte Seite). Der Berufungskläger hat kein im Grundbuch gesichertes Weg- und Fahrrecht. Eine fehlende Dienstbarkeit führt indessen nicht zu einem Anspruch auf das Grundstück Nr. 0001, sondern ist als weiteres Kriterium der persönlichen Verhältnisse zu würdigen. Dabei handelt es sich jedoch nur um ein Risiko und nicht um eine gesicherte Tatsache.