Gemäss Grundbuchauszug hat das Grundstück Nr. 0003 ein Fahrrecht zulasten des Grundstücks Nr. 0004. D.h. der Berufungsbeklagte 8 hat ein Fahrrecht zugunsten des Grundstücks des Berufungsklägers (vgl. Abbildung unten). Der Zugang zu seinem Grundstück und zu seinem Hof ist gegeben. Das Wegstück auf dem Grundstück Nr. 0001 kann er aufgrund der Mitgliedschaft zur Flurgenossenschaft befahren. Das Grundstück Nr. 0001 hat wiederum ein Fahrrecht zulasten des Grundstücks Nr. 0004.