2.3.6.4 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagten bringen dagegen vor, dass der Berufungskläger in Bezug auf die fehlende gesicherte Zufahrt aus dem Entscheid, die Fahrrechte und die Unterschreitung der Grenzabstände nicht durch entsprechende Dienstbarkeiten abzusichern, keine Ansprüche auf Zuweisung ableiten könne. Die Berufungsbeklagten hätten dem Berufungskläger denn auch keine Steine in den Weg gelegt (act. B8, Rz. 17). Der