Denn es sei gerichtsnotorisch, dass sich die Parteien betreffend die Regelung des Zugangs zu beiden Betrieben nicht hätten einigen können (act. B1, Rz. 53). Zudem sei sein landwirtschaftliches Gewerbe bei einer Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 an den Berufungsbeklagten 8 massiv gefährdet, da die Fläche westlich der [...] zwingend für die Zufahrt zu den Gebäuden Nr. 0014 und Nr. 0015 und als Zugang zur Weide nördlich des Stalles des Klägers benötigt werde (act. B1, Rz. 56).