Die Vorinstanz vertrete dazu die Auffassung, dass keine ernsthafte Gefahr von Immissionsklagen bestehen würde. Der Erblasser habe zwar dem Baugesuch betreffend den Pferde- und Kleinviehstall zugestimmt und damit auch der Zufahrt zu den neu zu erstellenden Gebäuden und zur Erstellung der Vorplätze auf der Parzelle Nr. 0001. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Parteien die Unterschreitung des Mindestabstands in Bezug auf den Neubau nachträglich mit einer Dienstbarkeit regeln könnten. Denn es sei gerichtsnotorisch, dass sich die Parteien betreffend die Regelung des Zugangs zu beiden Betrieben nicht hätten einigen können (act.