2.3.6.3 Vorbringen des Berufungsklägers Gemäss Berufungskläger ist zu berücksichtigen, dass sich seine Gebäude und Anlagen in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 0001 befinden und dabei den ordentlichen Abstand unterschreiten würden. Zudem erfolge die Zufahrt zu seinen Gebäuden über das Grundstück Nr. 0001. Weiter sei der Pferde- und Kleinviehstall in Abweichung vom ordentlichen Tierhaltungsabstand bewilligt worden. Die Vorinstanz vertrete dazu die Auffassung, dass keine ernsthafte Gefahr von Immissionsklagen bestehen würde.