2.3.6.2 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz ging auf die notwendige Zufahrt des Berufungsklägers über das Grundstück Nr. 0001 dahingehend ein, dass dieses Problem dem Berufungskläger bereits bei der Erstellung der entsprechenden Gebäude bekannt gewesen sei (E. 2.3.3.14 des vorinstanzlichen Urteils).