Seite 37 Schüttmenge im Vergleich mit dem Quellrecht des Berufungsklägers auf dem Grundstück Nr. 0003 eine viel bessere Quelle sei. Der Berufungskläger versuche somit, bestehende Gegebenheiten mittels Zuweisung des Grundstücks zu seinen Gunsten zu ändern. Ausserdem hätten noch andere ein Quellrecht an der Quelle auf dem Grundstück Nr. 0003. Dass es zu Verunreinigungen des Quellwassers komme, werde bestritten (act. B4/43, Rz. 58).