Die Berufungsbeklagten legten dar, dass der Berufungsbeklagte 8 zur Bewirtschaftung seiner angrenzenden Nutzflächen sowohl mit seinen Fahrzeugen, als auch mit seinen Tieren das Grundstück Nr. 0001 überqueren müsse. Mit der Zuweisung des fraglichen Grundstücks an den Berufungskläger müsste er weitere Nachteile hinnehmen (act. B4/15, Rz. 25). Der Berufungskläger sei auch Mitglied der Flurgenossenschaft "[...]" und habe in der Vergangenheit immer Zugang zu seinen Gebäuden gehabt (act. B4/43, Rz. 46). Dagegen sei die Verbindungsstrasse zwischen den beiden [...], welche zum Grundstück Nr. 0003 führe, nicht von der Flurgenossenschaft erfasst (act.