35 und 38). Weiter liess der Berufungskläger vorbringen, dass seine Quelle (Quellfassung und Brunnenstube befänden sich auf der Parzelle Nr. 0003) durch die unsachgemässe Bewirtschaftung des Berufungsbeklagten 8 schon mehrfach verunreinigt worden sei. Mit der Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 an den Berufungskläger würde sich die Möglichkeit ergeben, sein Quellrecht an der Parzelle Nr. 0003 mit dem Anteil des Berufungsbeklagten 8 an der [...] abzutauschen, so dass jeder eine Quellfassung auf eigenem Boden hätte (act. B4/33, Rz 48).