B4/33, Rz. 46). Demgegenüber sei seine Existenzsicherung massiv gefährdet, wenn nicht gesichert sei, dass mindestens das Land westlich der [...] auf dem Grundstück Nr. 0001 dem Berufungskläger zu Eigentum zugewiesen werde und von ihm genutzt werden könnte. Diese Fläche werde zwingend für die Zufahrt zu den Gebäuden Assek. Nr.0014 und Nr. 0015 sowie als Zugang zur Weide nördlich des Stalles benötigt. Auch in Berücksichtigung der unmittelbaren Nähe der Gebäude und Anlagen des Berufungsklägers zum Wohnhaus D. mit Unterschreitung des ordentlichen Abstands komme man zum selben Ergebnis (act. B3/33, Rz. 35 und 38).