2.3.6 Nähe zum Grundstück Nr. 0004, Zufahrt und Erschliessung 2.3.6.1 Vorbringen der Parteien vor der Vorinstanz Der Berufungskläger behauptete, dass das Argument der Berufungsbeklagten, der Berufungsbeklagte 8 müsse zur Bewirtschaftung seiner angrenzenden Flächen das Grundstück Nr. 0001 durchqueren können, nicht begründet sei. Die Bewirtschaftung wäre nicht eingeschränkt (act. B4/33, Rz. 26). Der Berufungsbeklagte 8 habe als Mitglied der Flurgenossenschaft "[...]" Zugang zu seinen Grundstücken und benötige keine Fahrrechte (act. B4/33, Rz. 46).