Indessen ist nicht von der Hand zu weisen, dass die künftige Möglichkeit für den Berufungskläger und seine Ehefrau, direkt neben dem Betrieb des Sohnes wohnen zu können – unabhängig vom Anspruch auf ein Stöckli – sich insgesamt positiv auf die Fortführung des Betriebs auswirkt. So könnte der Berufungskläger etwa bei Krankheit oder Abwesenheit des Sohnes ohne Weiteres einspringen, da die beiden Grundstücke bzw. die Wohnhäuser direkt nebeneinanderliegen. Dieser Aspekt ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.