Mit anderen Worten ist vorliegend nicht zu prüfen, inwiefern und auf welchem Grundstück der Berufungskläger Anspruch auf ein Stöckli hätte. Gleich verhält es sich mit den Behauptungen des Berufungsklägers, dass der Berufungsbeklagte 8 genügend Platz für ein Stöckli habe.