Es wird nicht konkretisiert, inwiefern sich ein fehlendes Stöckli auf den Generationenwechsel negativ auswirkt. Ein Stöckli ist vorliegend damit gerade keine Voraussetzung bzw. Notwendigkeit für die Betriebsübernahme durch den Sohn und es würde auch nicht zu Verzögerungen kommen. Die geltend gemachte Notwendigkeit des Berufungsklägers, dass ihm das Grundstück Nr. 0001 zugewiesen wird, ist damit nicht weiter zu überprüfen, womit auch die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen sind. Mit anderen Worten ist vorliegend nicht zu prüfen, inwiefern und auf welchem Grundstück der Berufungskläger Anspruch auf ein Stöckli hätte.