Es gibt keine abschliessende Liste. Die Vorinstanz ist diesbezüglich zu korrigieren. Auf dem Betrieb des Berufungsklägers arbeitet auch dessen Sohn. Der Berufungskläger hebt diesbezüglich hervor, dass seine Nachfolge gesichert sei. Er behauptet nicht, dass er die Nachfolge hinauszögern werde, wenn er kein Stöckli zur Verfügung habe. Er meint lediglich, dass ein Stöckli als Alterswohnsitz für einen "reibungslosen" Generationenwechsel notwendig sei. Es wird nicht konkretisiert, inwiefern sich ein fehlendes Stöckli auf den Generationenwechsel negativ auswirkt.