Der Bedarf an ein Stöckli begründet (per se) hingegen keinen Anspruch auf die Zuweisung des landwirtschaftlichen Grundstücks. Das Verbleiben der älteren Generation auf dem Hof (unabhängig vom Anspruch auf ein Stöckli) erleichtert die Arbeit des neuen Betriebsinhabers, da die ältere Generation ihn unterstützen und bei Bedarf einspringen kann. Auch dieser Aspekt ist Teil der persönlichen Verhältnisse und bei der Frage der Zuweisung zu berücksichtigen. Dabei ist hervorzuheben, dass die Frage, welche Kriterien bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, im Ermessen des Gerichts steht. Es gibt keine abschliessende Liste.