2.3.5.5 Beurteilung Der Bedarf an ein Stöckli steht mit dem Zweck von Art. 21 Abs. 1 BGBB, ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe zu vergrössern und deren Struktur zu verbessern, insbesondere in einem Zusammenhang mit der Nachfolgeplanung. So hat das Bundesgericht ausgeführt, dass das Verbleiben auf dem Hof die landwirtschaftliche Generationenfolge erleichtere, indem der bisherige Betriebsinhaber den Nachfolger