Der Bedarf an ein Stöckli könne zudem nicht als Einzelkriterium unter die "persönlichen Verhältnisse" gemäss Art. 20 Abs. 2 BGBB subsumiert werden. Zudem könne einem Gericht nicht zugemutet werden, zukünftige Verfahren raumplanerischer Natur, deren Realisierung (Bau eines Stöcklis) weder tatsächlich feststehen noch Gegenstand der vorliegenden Streitsache sei, zu analysieren (act. B8, Rz. 87). Dem Berufungskläger gehe es um Kapitalanlageüberlegungen (act. B8, Rz. 90).